Allgemeine Geschäftsbedingungen der LVZ Post GmbH

 
§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit der LVZ Post GmbH, Druckereistraße 1, 04159 Leipzig, nachfolgend LVZ, über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:
• die Beförderung von Briefsendungen gemäß § 3 Nr. 4, 6 PostG
• die Beförderung von Postsendungen, wie Hybridpost, E-Post, Postkarten, Infopost, PZA, Warensendungen, Einschreiben gemäß § 3 Nr. 4, 16 PostG
• Nachsenden von Sendungen
• den Dokumentenaustauschdienst
• die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen
• die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG
• die Sendungsbeförderung von Sendungen für das Ausland

(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse. Die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse können unter https://www.lvz-post.de/hilfe-und-kontakt/preislisten.html eingesehen werden.

(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Ein Vertrag mit der LVZ kommt durch eine entsprechende Individualvereinbarung, der Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut der LVZ oder von ihr beauftragten Unternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande. Der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten der LVZ steht der Übernahme einer Sendung in die Obhut der LVZ gleich. Das gilt nicht, wenn der Briefkasten erkennbar beschädigt oder sonst in einem Zustand ist, der den gewöhnlichen Schutz der Sendung vor unbefugter Entnahme ausschließt, insbesondere bei Vandalismusschäden.

(2) Der Kunde darf nur beförderungsfähige Sendungen aufgeben. Beförderungsfähig sind alle Sendungen, die nach Größe, Format, Gewicht, Beschaffenheit und Inhalt diesen AGB sowie der Kategorisierung der Sendungen gemäß jeweils geltender Preis- und Produktliste entsprechen. Wird eine nicht beförderungsfähige Sendung dennoch aufgegeben, so steht LVZ wahlweise frei:
• die Annahme der Sendung zu verweigern,
• eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben,
• eine bereits übergebene/übernommene Sendung zur Abholung bereit zu halten,
• die Sendung ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein Nachentgelt zu erheben.

(3) Unterfrankierte Sendungen, soweit es sich nicht um Abholsendungen mit Freimachung durch die LVZ handelt, werden unter Entwertung des Wertzeichens zurückgegeben, soweit der Absender erkennbar ist. Die LVZ bringt in diesem Fall einen Hinweis auf das Fehlporto auf der Sendung an. Der Absender ist berechtigt, die Sendung unter Anbringung des erforderlichen Differenzportos erneut an den ursprünglichen Empfänger aufzugeben. Jeder Missbrauch der Regelungen über die Nachfrankierung unter Anrechnung des Ursprungsportos ist strafbar und verpflichtet zum Schadensersatz. Gleiches gilt für alle anderen Fälle, in denen bereits entwertete Marken wiederverwendet werden. Die LVZ ist berechtigt, den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu schätzen.

(4) Als nicht beförderungsfähig anzusehen sind:
• Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
• Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können,
• Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten,
• Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; § 410 HGB bleibt unberührt,
• Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Unikate, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können, enthalten.
Die Übernahme einer nicht beförderungsfähigen Sendung begründet kein Vertragsverhältnis. Ein Beförderungsvertrag kommt für solche Sendungen auch dann nicht zustande, wenn die Sendung in einen Briefkasten eingeworfen wird. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der LVZ sind nicht befugt, derartige Sendungen zu übernehmen.

(5) Die LVZ ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen verpflichtet. Die LVZ ist jedoch zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt, wenn ein berechtigter Zweifel an der Beförderungsfähigkeit besteht. Die LVZ ist auch dann nicht zur Beförderung verpflichtet, wenn der Absender durch eine Kennzeichnung auf das Beförderungshindernis hinweist.

(6) LVZ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.

(7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der LVZ geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

(8) Der Absender ist mit einem Werbeaufdruck auf den von der LVZ zu befördernden Sendungen einverstanden, sofern der Absender nicht über ein eigenes Klischee für seine Sendungen verfügt. Für diese Werbeaufdrucke verwendet die LVZ Klischees nach eigenem Ermessen.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem oder mehreren Ladeorten zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Zielorten.

§ 4 Leistungen der LVZ

(1) LVZ erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert. Absender im Sinne dieser AGB ist der Versender der Sendungen. Soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, besteht eine vertragliche Verpflichtung zur Abholung von Sendungen durch die LVZ erst ab einer Mindestsendungsmenge von 10 Postsendungen je Abholvorgang. Bei einer geringeren Sendungsmenge ist die LVZ berechtigt, die kostenfreie Abholung zu verweigern.

(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung – etwa einen Hausbriefkasten – oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person ausgehändigt wird. Ergänzend zur diesen AGB gelten die Einlieferungsbedingungen aus dem Leitfaden der LVZ Post GmbH. Dieser ist unter www.lvz-post.de einsehbar.

(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.

(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. LVZ ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders
zur Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.

(5) Ist es LVZ unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist LVZ berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist LVZ berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf LVZ unmittelbar vernichten.

(6) LVZ übernimmt auch die Zustellung von Infobriefen / Infopost zu besonders günstigen Entgelten. Infopostsendungen sind inhaltsgleiche Sendungen mit rein werblichem Inhalt. Sie haben ein identisches Format, Aussehen und Gewicht. Von der Beförderung als Infopost ausgeschlossen sind Sendungen, die die Aufforderung zur Erfüllung einer Zahlungspflicht oder einer näher bezeichneten sonstigen Leistungspflicht zum Inhalt haben, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Inverzugsetzungen und vergleichbare Erklärungen. Dasselbe gilt für Sendungen, die maschinell erstellt worden sind und mit oder ohne Unterschrift versehen dem Forderungseinzug dienen, insbesondere Inkassobriefe, serielle Mahnschreiben und alle Schriftstücke aus automatisierten Mahn- und Inkassovorgängen. Es ist unerheblich, ob an den Zugang der Sendung der Eintritt von Rechtsfolgen geknüpft ist. Der Versender muss Infopostsendungen getrennt von der Tagespost übergeben, diese zweifelsfrei als Infopost deklarieren und entsprechend in der “Einlieferungsliste” auf der Kundenkarte eintragen. Er hat zum Nachweis der Einlieferung entsprechender Sendungen bei LVZ ein Muster der Sendungen vorzulegen, anderenfalls ist LVZ berechtigt, die Sendungsart auch durch die Öffnung der Sendungen zu überprüfen. Die Mindestmenge je Einlieferung ist der jeweils zum
Zeitpunkt der Einlieferung gültigen Preisliste zu entnehmen. Eine Aufzahlung auf die Mindestmenge ist möglich, für entsprechende Mindermengen wird der leitregionunabhängige Zuschlag je Sendung gemäß der jeweiligen Preisliste berechnet. Sollten Sendungen, die als Infopost / Infobrief eingeliefert wurden, tatsächlich nicht dieser Produktgruppe entsprechen, ist LVZ berechtigt, dass der tatsächlichen Produktgruppe entsprechende Porto von dem Versender zu verlangen. Der Absender erklärt sich mit der Einlieferung von Infobriefen / Infopost einverstanden, dass die Sendungen im Falle der Unzustellbarkeit datenschutzkonform vernichtet werden. Infopost wird in der Regel bis zum vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt. Sendungen, die nicht in das Zustellgebiet von LVZ fallen, werden durch LVZ in die Zustellung durch die DPAG gegeben. Die hierfür anfallenden Entgelte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der LVZ und werden dem Kunden weiterberechnet.

(7) Für Einschreiben sind durch den Absender die von der LVZ vorgefertigten Drucksachen (Rückscheine, Labels) zu verwenden. Auf diesen muss eine zweifelsfreie Angabe des Absenders zur Zustellart erfolgen. Geht der Wille des Absenders aus den Informationen auf der Sendung nicht eindeutig hervor, wird die Zustellung des Einschreibens immer als Einschreiben Übergabe mit Rückschein durchgeführt und berechnet.

(8) Ist eine Zustellung von Einschreiben und anderen nachweispflichtigen Sendungen wie in den vorgenannten Absätzen nicht möglich, so erhält der Empfänger hierüber eine Benachrichtigungskarte. Der Empfänger hat dann die Möglichkeit, in der auf der Karte angegebenen Lagerstätte binnen einer Lagerfrist von 7 Werktagen nach Einwurf der Benachrichtigungskarte unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Sendung abzuholen.

(9) LVZ bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistungen auch Drittunternehmen. Grundsätzlich erbringen die Drittunternehmen Leistungen für LVZ als Nachunternehmen. LVZ leistet gegenüber dem Absender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB regeln im Einzelfalle eine Abweichung.

§ 5 Rechte und Pflichten des Absenders

(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.

(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der LVZ zu gestalten (insbesondere Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.

(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der LVZ keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.

(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung (z.B. Einschreiben) zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung ausschließt.

(5) LVZ übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.

(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme / Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die LVZ erst nach Übernahme / Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(7) Der Kunde von LVZ hat die Verpflichtung, alle ihm zur Verfügung gestellten Transportbehälter, insoweit sie nicht mehr genutzt werden, unverzüglich zurückzugeben. Gleiches betrifft die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach Ende des Vertrages mit LVZ hat der Kunde die überlassenen Transportbehälter und Versandmaterialien innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages an die Betriebsstätte der LVZ zurückzugeben. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe, steht LVZ das Recht zu, dem Kunden für den einzelnen überlassenen Transportbehälter einen Betrag in Höhe von 15,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Ersatzbetrag in Rechnung zu stellen.

(8) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe / Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

§ 6 Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber LVZ gilt die jeweils aktuell gültige Preisliste. Das Entgelt wird in diesen Fällen durch ein Frankier-, Wiege-, und Zählsystem ermittelt. Andere Zählsysteme werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Zahlung erfolgt – soweit vereinbart – per Lastschrifteinzug oder gegen Rechnung, im Übrigen in bar. Das Anbieten weiterer Zahlungsmöglichkeiten behält sich LVZ vor. Für den Fall, dass der Lastschrifteinzug aus Gründen, die LVZ nicht zu vertreten hat, fehlschlägt, ist LVZ berechtigt, die Bankgebühren, die ihr wegen des fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs berechnet werden, an den Besteller weiterzuberechnen.

(3) Eine Änderung der Entgelte gemäß der Preisliste wird gegenüber dem Kunden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten angekündigt.

(4) Das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung ist im Nachhinein fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem in der jeweiligen Zustellvereinbarung festgesetzten Zeitraum. Ohne anderslautende Vereinbarung wird der Betrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich ebenfalls aus der jeweiligen Zustellvereinbarung. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die LVZ.

(5) Die Zahlung der vereinbarten Entgelte erfolgt ausschließlich auf das Konto des Auftragnehmers.

(6) Einwendungen gegen die Entgeltabrechnung sind binnen 14 Tagen nach Zugang schriftlich gegenüber der LVZ geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als sachlich und rechnerisch zutreffend. Die Abrechnung gilt nach Ablauf der Frist als dem Grunde und der Höhe nach genehmigt. Weitere Einwendungen insbesondere gegen abgerechnete Sendungsmengen sind ausgeschlossen.

(7) Wird das Zahlungsziel überschritten, ist die LVZ berechtigt, ihre Dienstleistung, gemäß der Zustellvereinbarung, einzustellen, bis die fällige Forderung ausgeglichen ist.

(8) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als 5 Tage ist.

§ 7 Zusammenarbeit mit Drittunternehmen

(1) LVZ ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für LVZ als Nachunternehmen tätig (vgl. § 2 Abs. 6 dieser AGB). Nur insoweit LVZ unfrankierte Sendungen übernimmt und diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert, setzt LVZ das Unternehmen der Deutschen Post AG nicht als Nachunternehmen, sondern vielmehr im Namen des Absenders für den Absender ein (keine Konsolidierung). Ein Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt ausschließlich zwischen dem Absender und dem Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. LVZ handelt in diesem Falle lediglich als Beförderungsmittler. LVZ hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen. LVZ ist auch berechtigt, die entsprechenden Daten von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verarbeiten zu lassen.

(2) LVZ ist berechtigt, Sendungen des Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. LVZ ist berechtigt, ein Post-Konsolidierungsunternehmen mit der Sendungsaufbereitung und Zustellung (Konsolidierungsleistungen) zu beauftragen. Dieses Post-Konsolidierungsunternehmen sortiert die Sendungen ausschließlich für LVZ vor und liefert die Sendungen dann bei dem Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung für das Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle als Nachunternehmen für LVZ tätig. LVZ erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine Konsolidierungstätigkeit sowie auch die anschließende Zustelltätigkeit, auch insoweit sie durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.

(3) LVZ handelt im Falle der Erbringung und der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. LVZ erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem Falle eine vollständige steuerpflichtige Postbeförderungsleistung. LVZ handelt in diesem Falle auf Grundlage des so genannten Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).

(4) Etwaig durch die Deutsche Post AG oder durch das Konsolidierungsunternehmen gewährte Konsolidierungsvergütungen werden nicht an den Versender / Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an LVZ über einen Konsolidierer ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen vereinnahmt die LVZ als Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser Konsolidierungsvergütungen an den Auftraggeber ist nicht vereinbart und nicht geschuldet.

§ 8 Haftung

(1) Die LVZ haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die die LVZ oder ihre Mitarbeitenden in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der LVZ oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die LVZ unbegrenzt.

(2) Im Übrigen haftet die LVZ bei Verlust, Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. LVZ haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung der LVZ ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung der LVZ ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 EUR für Einschreibesendungen und bis zu dem Portowert für reguläre Briefsendungen, es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung mit einem höheren Wert bestimmt. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt.

(4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe / Übernahme an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige.

(5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der LVZ oder Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt die LVZ insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.

§ 9 Rücktrittsrecht, Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u. a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Absenders. Hat LVZ den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der LVZ gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste der LVZ zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von LVZ nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen LVZ auch innerhalb des Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann LVZ wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei LVZ oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch LVZ begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von LVZ bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Ausschlussfristen, Verjährung

(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber LVZ unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 8 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung
nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im Übrigen gilt § 438 HGB.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.

§ 11 Datenschutz, Datenverwendung

(1) LVZ unterliegt der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen sowie ergänzend dem Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.

(2) LVZ ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.

(3) LVZ ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.

§ 12 Sonstige Regelungen

(1) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen LVZ ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Leipzig.

(4) Die LVZ Post GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Besondere Bedingungen für Wertzeichen, Wunschbriefmarke und für den (Web)Shop

§ 1 Briefmarken

(1) Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung der LVZ durch Briefmarken entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Briefmarken der LVZ gelten für die Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z. B. Sammelstellen und/ oder Briefkästen) der LVZ für Kunden ohne feste Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse.

(2) Bei Unterfrankierung von Sendungen behält sich die LVZ das Recht vor, die Sendung an den Absender zurückzugeben und ein Nachentgelt zu erheben.

(3) LVZ ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von LVZ dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden. Briefmarken, die beschädigt sind, deren Wert nicht mehr zweifelsfrei feststellbar ist oder die bereits entwertet wurden, dürfen nicht verwendet oder wiederverwendet werden. Vorstehender Absatz gilt entsprechend.

§ 2 Bestellung von Wertzeichen zur Freimachung

(1) Für die Bestellung von Briefmarken gilt als Mindestbestellmenge die jeweilige Mindestverpackungseinheit für Portomarken.

(2) Die Bestellung ist für den Kunden mit Eingang bei LVZ verbindlich. Das gilt nicht, wenn der Widerruf der Bestellung vor der Bestellung oder zugleich mit dieser bei LVZ eingeht. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch LVZ zustande, es sei denn, auf eine solche Bestätigung wurde verzichtet oder diese ist nach den Umständen unüblich oder nicht zu erwarten. Der Kunde ist berechtigt, LVZ unter Bestimmung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Annahme oder die Ablehnung seiner Bestellung zu erklären. Hierfür genügt die elektronische Form.

(3) LVZ behält sich das Eigentum an allen übersandten Briefmarken, die von ihr an Kunden ausgeliefert werden, bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung vor.

(4) Alle jeweils gültigen Preise können unter https://www.lvz-post.de/hilfe-und-kontakt/preislisten.html eingesehen werden. Eine Änderung der Entgelte gemäß der Preisliste wird gegenüber dem Kunden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten angekündigt. Werden bei einer Entgeltänderung neue Wertzeichen (Briefmarken) herausgegeben, behalten die sich bereits im Umlauf befindlichen Wertzeichen dennoch weiterhin ihre Gültigkeit. Der Kunde ist berechtigt, für längstens einen Monat nach Inkrafttreten des neuen Entgelts Sendungen mit Wertzeichen in Höhe der zuvor geltenden Entgelte freizumachen, entsprechende Sendungen gelten für diesen Zeitraum nicht als unterfrankiert. Nach diesem Übergangszeitraum ist der Kunde bei einer Weiterverwendung der bisherigen Wertzeichen verpflichtet, zusätzlich eine Zusatzmarke in Höhe des Differenzwerts zwischen dem Wert des bisherigen Wertzeichens und des nach der Änderung der aktuellen Preisliste geschuldeten Entgelts zu verwenden.

§ 3 Briefmarkengestaltung nach Kundenwunsch (Wunschbriefmarken)

(1) Für die Herstellung und den Verkauf von Wunschbriefmarken gilt eine gesonderte Preisliste.

(2) Der Vertrag über die Herstellung von Wunschbriefmarken kommt bei Online-Bestellung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die LVZ zustande. Abweichend gilt bei Erwerb im Shop, dass ein Vertrag durch Erteilung des Auftrags und Annahme durch die
LVZ zustande kommt. LVZ nimmt nur Angebote von volljährigen Kunden an. Nachträgliche Änderungen der Leistungen bedürfen der Einigung über ihren Umfang und über die Höhe der entsprechenden Vergütungsanpassung. Es besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, da die Marken nach Kundenspezifikationen angefertigt werden.

(3) Die LVZ ist in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages frei. Eine Ablehnung erfolgt, wenn Text, Motive, Grafiken und Logos gegen geltendes Recht verstoßen, sittenwidrig sind oder den Geschäftsinteressen der LVZ und der mit ihr verbundenen Unternehmen zuwiderlaufen.

(4) Jede Manipulation der fertiggestellten Briefmarke, insbesondere die nachträgliche Veränderung von Texten oder Grafiken des sonstigen Erscheinungsbildes im weitesten Sinne ist nicht gestattet. Die Manipulation der Wertangabe oder die Herstellung nachgemachter oder verfälschter Briefmarken sind strafbar und verpflichten zum Schadensersatz. LVZ ist berechtigt, bei Missbrauch nachgemachter oder verfälschter Briefmarken den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu schätzen.

(5) Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung die Richtigkeit der Daten, dass er für die von ihm verwendeten Bilder alle notwendigen Rechte besitzt und Inhaber der Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung ist. Sofern das Bild Personen zeigt, versichert der Auftraggeber, dass mit der Verwendung keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Wunschbriefmarke allein verantwortlich. Er stellt die LVZ von allen Ansprüchen frei, die ein Dritter aufgrund eines verwendeten Bildes gegen die LVZ geltend macht.

(6) Geringfügige Bearbeitungsspuren und handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der Farbe gegenüber der Druckvorschau sind material- oder verarbeitungsbedingt. Diese berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme seiner Bestellung oder zu einem Preisnachlass und begründet keinen Schadenersatzanspruch.

(7) Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber bleiben die gemäß Auftrag gefertigten Wunschbriefmarken Eigentum der LVZ.

§ 4 Widerrufsrecht des Kunden und Kündigung des Auftrages

(1) Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, kann er die Bestellung standardisierter Briefmarken innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die bestellten standardisierten Briefmarken in Besitz genommen haben.

(2) Um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben, muss mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch) der Entschluss geäußert werden, den Vertrag zu widerrufen. Dies kann auch durch Rücksendung der bestellten Waren erfolgen.

(3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache vor Ablauf der Widerrufsfrist.

(4) Der Widerruf ist zu richten an: LVZ Post GmbH, Druckereistr.1, 04159 Leipzig, info@lvzpost.de; Service-Telefon: 0341-21813244 ;

(5) Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 BGB unter anderem nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers als Kunde zugeschnitten sind (Bsp. Herstellung einer Wunschbriefmarke).

(6) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

(7) Der Kunde hat die Ware unverzüglich und auf jeden Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem LVZ vom Widerruf in Kenntnis gesetzt wurde, an LVZ zurückzusenden oder an LVZ zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die bestellte Ware vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesendet wird. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der bestellten Ware trägt der Kunde. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der LVZ Post GmbH insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen, d.h. Sachen, die als Brief oder Paketsendung versandt werden können, sind auf Kosten und Gefahr der LVZ zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt.

(8) Wurde der Vertrag widerrufen, werden von LVZ alle Zahlungen, die sie vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts der zurückgesendeten Ware, zurückgezahlt. Für diese wird dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt,, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte gegenüber dem Kunden berechnet. LVZ kann die Rückzahlung verweigern bis LVZ die zurückgesendete Bestellware erhalten hat oder durch den Kunden ein Nachweis erbracht wird, dass die Bestellware zurückgesandt wurde – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(9) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn LVZ mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. (z.B. durch Übergabe von frankierten Briefsendungen)

(10) Der Kunde kann einen Auftrag zur Herstellung von Wunschbriefmarken nur ordentlich kündigen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung mit der Herstellung der Briefmarke noch nicht begonnen worden ist. Die Herstellung beginnt spätestens mit der Einspeisung der hochgeladenen Dateien in die Bild- und Textverarbeitung von LVZ durch einen Mitarbeiter.

§ 5 Daten- und Werksschutz

(1) Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder die Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV) oder eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt oder der Kunde
eingewilligt hat.

 

Stand: 01. Februar 2026